EV Greiz FlexDirekt

Unser Tarif für Wallboxen und Wärmepumpen nach §14a EnWG (Energiewirtschaftsgesetz)
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (sVE) haben als Basis für die Elektrifizierung des Verkehrs- und Wärmesektors einen großen Anteil an der Energiewende. Gleichzeitig haben diese Geräte eine höhere Leistung als die meisten Haushaltsgeräte. Um eine akute Überlastung des Stromnetzes zu verhindern, hat der Netzbetreiber die Möglichkeit, die Leistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen temporär zu begrenzen. Eine zur Verfügung stehende Mindestleistung von 4,2 kW wird dabei nicht unterschritten, sodass Wärmepumpen betrieben und Elektroautos weiter geladen werden können. Der § 14a im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) regelt den Umgang mit diesen neuen sogenannten „steuerbaren Verbrauchseinrichtungen“.
Unter diesen Begriff fallen laut Bundesnetzagentur folgende Einrichtungen mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 Kilowatt (kW) und einem Anschluss in der Niederspannung:
- ein Ladepunkt für Elektromobile, der nicht öffentlich zugänglich ist (Wallbox)
- eine Wärmepumpenheizung unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (zum Beispiel Heizstäbe). Nachtspeicherheizungen sind hiervon explizit ausgenommen.
- eine Anlage zur Raumkühlung
- eine Anlage zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher), die auch mit Strom aus dem Stromnetz geladen wird
Im Gegenzug für die netzorientierte Steuerung erhalten die Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen eine Netzentgeltreduzierung.
Es besteht hier aktuell die Wahl zwischen 2 Modulen:
EV Greiz FlexDirekt 1
Alle Verbrauchseinrichtungen (Haushaltsstrom und steuerbare Geräte) werden über einen gemeinsamen Zähler erfasst. Es wird eine pauschale Reduzierung auf das Netzentgelt gewährt: 2025 beträgt diese 123,10 Euro/Jahr netto (146,49 Euro/Jahr brutto).
Gut geeignet für: Wallbox-Besitzer:innen, wenn die Wallbox am Haushaltsstromzähler angeschlossen ist.
EV Greiz FlexDirekt 2
Haushaltsstrom und steuerbare Geräte werden jeweils über separate Zähler erfasst. Für steuerbare Geräte gilt ein um 60 % reduzierter Netzentgeltarbeitspreis – 2025: 2,98 ct/kWh netto (3,55 ct/kWh brutto).
Gut geeignet für: E-Auto- und Wärmepumpen-Besitzer:innen mit höherem Verbrauch und separater Messung.
Voraussetzungen
Der Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung hat dafür Sorge zu tragen, dass die steuerbare Verbrauchseinrichtung mit den notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen ausgestattet wird und stets steuerbar ist.
Zudem muss die steuerbare Verbrauchseinrichtung beim Netzbetreiber angemeldet werden. In der Regel übernimmt dies der installierende Fachbetrieb für Sie.
Gut zu wissen!
Für Wärmepumpen, Wallboxen & Co, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb gegangen sind und bereits gesteuert werden, gelten Übergangsfristen. Jedoch können auch diese Geräte schon jetzt von den neuen Regelungen profitieren:
Für alle Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden und bereits nach der alten Fassung der § 14a EnWG-Vereinbarung gesteuert werden, gelten die bisherigen Regelungen bis längstens zum 31.12.2028 unverändert fort.
- Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden und für die keine Steuerung vereinbart wurde, bleiben dauerhaft von den neuen Regelungen ausgenommen.
- Alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen können jedoch freiwillig und unwiderruflich in die neue Regelung wechseln.
- Ob sich ein Wechsel in die neue Regelung lohnt, hängt von Ihrem persönlichen Verbrauch und Ihrer individuellen Hausinstallation ab. Kontaktieren Sie hierzu bitte den von Ihnen beauftragten Energieberater oder Elektroinstallateur.
Weitere Informationen sind auf der Internetseite der Bundesnetzagentur verfügbar:
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